AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 24 AGBG.
(4) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(5) Die in unseren Drucksachen enthaltenen Angaben wie Maß-, Gewichts-, Werkstoffverwendungs- und Materialbehandlungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung aus technischen Gründen und des Irrtums unter Ausschluss jeder Entschädigungsverpflichtung. Dasselbe gilt für Angaben und Auskünfte unserer Mitarbeiter.


§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dort enthaltene Angaben sind keine zugesicherten Eigenschaften, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.


§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Mindestauftragswert beträgt € 50,- netto. Bei geringerem Auftragswert werden € 50,-- Mindermengenzuschlag berechnet.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. oder eines an dessen Stelle tretenden Zinssatzes einer europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 4 Lieferung

(1) Regale und Regalwagen werden zerlegt geliefert. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich, aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(4) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


§ 7 Rücknahme

(1) Die Rücknahme von Artikeln kann unter folgenden Bedingungen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt gestattet werden:
15% Lagerauffüllungsgebühr auf den Nettopreis.
Die Gegenstände sind nicht beschädigt und befinden sich in der Originalverpackung.
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die Artikel werden an das Ursprungslager zurückgegeben.
Die Rückgabe von erheblichen Mengen wird an die Lagerverwalter akzeptiert.
Wenn die Artikel diese Bedingungen erfüllen, wenden Sie sich bitte an uns, um die RMA-Nummer (Return Merchandise Authorization), die entsprechenden Dokumente und die Rücksendeanweisungen zu erhalten.
Die entsprechende Gutschrift erfolgt am Ende des Monats, in dem wir die Artikel im richtigen Lager erhalten haben.
Die Rückgabe von benutzerdefinierten Elementen ist nicht zulässig.


§ 8 Gesamthaftung

(1) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richten sich nach § 6 Abs. (7), soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.


§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu denen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn an, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Dem Besteller ist bekannt, dass seine Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet werden.

 

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